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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 5 K 1423/06
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 3
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 4
EigZulG § 11 Abs. 1 S. 1
EigZulG § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

5 K 1423/06

Finanzrechtsstreit

Eigenheimzulage 2006 bis 2011

In dem Finanzrechtsstreit

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht

den Richter am Finanzgericht

die Richterin am Finanzgericht

den ehrenamtlichen Richter

die ehrenamtliche Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Der geänderte Bescheid über Eigenheimzulage ab 2006 vom 19. Oktober 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2006 wird dahingehend geändert, dass neben dem Fördergrundbetrag in Höhe von 650 EUR in den Kalenderjahren 2010 und 2011 auch die Kinderzulage in Höhe von 1.600 EUR festgesetzt wird.

Der Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte für ein Zweitobjekt zu Recht nur den Fördergrundbetrag in Höhe von 650,- EUR festgesetzt hat, oder ob er auf Grund einer verbindlichen Auskunft in den Jahren 2006 bis 2011 darüber hinaus zur Festsetzung der Kinderzulage in Höhe von jährlich 1.600,- EUR verpflichtet gewesen ist.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie sind Eltern eines im Jahr 2002 und eines im Jahr 2003 geborenen Kindes. Beide Kinder gehören dem Haushalt der Kläger an. Mit Kaufvertrag vom 23. Oktober 2002 erwarben die Kläger jeweils zur Hälfte ein Zweifamilienhaus in S. Das Haus nutzen die Kläger zu eigenen Wohnzwecken (Erstobjekt). Im Erdgeschoss dieses Hauses befindet sich eine 55 qm große Wohnung, die die Kläger vermieten. Für dieses Objekt wurde ihnen mit Bescheid vom 2. Januar 2003 ab dem Jahr 2002 eine Eigenheimzulage in Höhe von zunächst 2.045,- EUR bis in das Jahr 2009 gewährt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 28. Januar 2003 wurde die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 auf jährlich 2.812,- EUR angehoben.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 fragte der Kläger beim Beklagten an, ob und in welcher Höhe ihm Eigenheimzulage für den geplanten Kauf einer Eigentumswohnung, die seinen Eltern unentgeltlich überlassen werden solle, zustehe (EigZul-Akte, Bl. 1). Das Schreiben war in der Ich-Form abgefasst und nur vom Kläger unterschrieben.

Mit als "Auskunftsersuchen" bezeichnetem, von der Sachbearbeiterin, Frau V, und ihrem Sachgebietsleiter, Herrn A, unterschriebenem und an die Kläger adressiertem Schreiben vom 6. Juli 2004 führte der Beklagte aus (EigZul-Akte, Bl. 2):

"Sehr geehrte Frau X, sehr geehrter Herr X, mit Schreiben vom 30. Juni 2004 beantragten Sie - zur Vorlage bei ihrer Hausbank zwecks Finanzierung - Auskunft darüber, ob neben der Ihnen bereits seit 2002 gewährten Eigenheimzulage für ihr Wohnhaus in Saulheim, Im Vogelsang 3 nochmals ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht.

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte (§ 6 Abs.1 S. 2 EigZulG). Bisher wurde nur für das oben genannte Objekt Eigenheimzulage beantragt. Weitere erhöhte Absetzung (z.B. nach § 7b EStG oder 10e EStG) wurden nach Aktenlage noch nicht beansprucht. Da die Voraussetzungen gemäß § 26 EStG vorliegen, kann für den Kauf einer Eigentumswohnung und die unentgeltliche Überlassung an Angehörige im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken (§ 4 S. 2 EigZulG) erneut Eigenheimzulage beantragt werden.

Weitere Voraussetzung ist ebenfalls, dass die Einkunftsgrenzen gemäß § 5 EigZulG nicht überschritten werden.

Die Höhe der Eigenheimzulage würde sich bei einem Kaufpreis von 65.000,- EUR aus dem Fördergrundbetrag (1% = 650,- EUR) und der Kinderzulage (2 x 800,-EUR = 1.600,- EUR) zusammensetzen. Im Fall des Kaufs und des Vorliegens der o. g. Voraussetzungen würde sie somit für acht Jahre je 2.250,- EUR betragen."

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11. November 2004 erwarben die Kläger die in der J-Straße in N belegene Eigentumswohnung Nr. 1 jeweils zur Hälfte. Der Kaufpreis betrug 63.800,- EUR. Laut notarieller Urkunde übernahmen die Kläger das zwischen dem Verkäufer und den Eltern des Klägers bestehende Mietverhältnis (EigZul-Akte, Bl. 9 ff.).

Am 11. Mai 2005 beantragten die Kläger für die in der J-Straße belegene Eigentumswohnung Nr. 1 ab dem Jahr 2004 die Gewährung der Eigenheimzulage. In ihrem Antrag gaben Sie an, dass die Wohnung als Zweitobjekt unentgeltlich den Eltern des Klägers überlassen worden und Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 65.000,- EUR angefallen seien und führten bei den Angaben zur Kinderzulage ihre beiden Kinder auf (EigZul-Akte, Bl. 6 ff.). Der Antrag war von den Klägern unterschrieben.

Mit Eigenheimzulagebescheid vom 27. Juni 2005 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage von 2004 bis 2011 in Höhe von 650,- EUR fest. In seinen Erläuterungen führte er aus, dass ein Anspruch auf die Kinderzulage nicht bestehe, da die Kläger bereits für ein anderes Objekt die Kinderzulage erhielten. Die Kinderzulage für dieses Objekt könne erst mit Ablauf der Eigenheimzulage für das Erstobjekt beansprucht werden (EigZul-Akte, Bl. 33 ff.).

Hiergegen legten die Kläger fristgemäß Einspruch ein. Sie führten aus, dass sie mit Schreiben vom 30. Juni 2004 um eine schriftliche Zusage gebeten hätten, dass ihnen für das Zweitobjekt Eigenheimzulage bewilligt werde. Diese Bestätigung hätten sie zur Vorlage bei der finanzierenden Bank benötigt. Ohne die Zusicherung der Eigenheimzulage hätten sie das Zweitobjekt nicht in Angriff genommen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 habe der Beklagte bestätigt, dass sie auch für das Zweitobjekt Eigenheimzulage bekämen. Darüber hinaus habe er ihnen ausdrücklich zugesichert, dass sich die Höhe der Eigenheimzulage aus dem Fördergrundbetrag in Höhe von 650,- EUR und der Kinderzulage in Höhe von zweimal 800,- EUR, somit für acht Jahre insgesamt 2.250,- EUR zusammensetze. Sie hätten sich darauf verlassen können, dass der Beklagte den Sachverhalt richtig geprüft und entsprechend entschieden habe. Im Vertrauen auf die Zusage hätten sie wirtschaftliche Dispositionen getroffen und seien vertragliche Verpflichtungen eingegangen, die nicht mehr rückgängig zu machen seien. Der Bescheid vom 27. Juni 2005 sei daher aufzuheben. Ihnen sei nicht nur die Eigenheimzulage in Höhe des Fördergrundbetrages von 650,- EUR zu bewilligen. Darüber hinaus stehe ihnen auch die Kinderzulage in Höhe von 1.600,- EUR zu (EigZul-Akte, Bl. 36 ff.).

Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 wies der Beklagte darauf hin, dass die im Schreiben vom 6. Juli 2004 erteilte Auskunft bedauerlicherweise falsch sei. Nach § 9 Abs. 5 S.4 EigZulG könne der Anspruchsberechtigte die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Eine Mehrfachförderung für ein Kind sei ausgeschlossen, wenn beide Wohnungen im Miteigentum der Eheleute stünden. Für die Kläger sei bereits mit Bescheiden vom 2. Januar 2003 bzw. vom 19. April 2004 eine Eigenheimzulage für die von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung festgesetzt worden. Neben der Grundförderung sei dabei auch eine Kinderzulage für die Jahre 2002 bis 2009 festgesetzt worden. Danach scheide die Gewährung einer weiteren Kinderzulage für die Kinder der Kläger im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Überlassung der zweiten Wohnung an Angehörige aus. Allenfalls komme für die Jahre 2010 und 2011 die Festsetzung einer Kinderzulage für die überlassene Wohnung in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Die Auskunft vom 6. Juli 2004 widerrufe er hiermit ausdrücklich. Hinsichtlich der auf die falsch erteilte Auskunft getroffenen wirtschaftlichen Dispositionen und der nicht mehr rückgängig zu machenden vertraglichen Verpflichtungen werde er prüfen, ob gegebenenfalls für die Jahre 2004 und 2005 eine Billigkeitsregelung in Betracht komme (EigZul-Akte, Bl. 43 ff.).

Nach Vorlage der vom Beklagten angeforderten Bankunterlagen erklärte sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. August 2005 bereit, den Klägern für die Kalenderjahre 2004 und 2005 nachträglich eine Kinderzulage in Höhe von jeweils 1.600,- EUR zu gewähren. Er wies darauf hin, dass es sich insoweit um eine Billigkeitsregelung im Hinblick auf die falsch erteilte Auskunft handele und die Kläger nach dem Eigenheimzulagengesetz und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen keinen Rechtsanspruch auf eine solche Festsetzung hätten. Für die Jahre 2006 bis 2009 sei die Festsetzung einer Kinderzulage ausgeschlossen. Die am 6. Juli 2004 falsch erteilte Auskunft habe er mit Schreiben vom 14. Juli 2005 ausdrücklich widerrufen. Für die Jahre 2010 und 2011 könne derzeit keine Kinderzulage festgesetzt werden. Es werde jedoch erneut zu prüfen sein, ob dann für die unentgeltlich an Angehörige überlassene Wohnung die Festsetzung einer Kinderzulage in Betracht komme. Hierauf habe er in seinem Schreiben vom 14. Juli 2005 ebenfalls hingewiesen (EigZul-Akte, Bl. 54 ff.).

Die Kläger hielten ihren Einspruch aufrecht und gingen davon aus, dass der Beklagte an die ihnen erteilte Auskunft gebunden sei (EigZul-Akte, Bl. 56).

Mit gemäß § 11 Abs. 2 EigZulG geändertem Eigenheimzulagebescheid vom 14. Oktober 2005 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für die Jahre 2004 bis 2011 auf jeweils 2.250,-EUR fest (EigZul-Akte, Bl. 64). Mit gemäß § 11 Abs. 2 EigZulG geändertem Eigenheimzulagenbescheid vom 19. Oktober 2005 setzte der Beklagte für die Jahre 2006 bis 2011 die Eigenheimzulage in Höhe des Grundförderbetrages von 650,- EUR fest. In seiner Erläuterung führte der Beklagte aus, dass die Kinderzulage für zwei Kinder aus Billigkeitsgründen für die Jahre 2004 und 2005 gewährt worden sei (EigZul-Akte, Bl. 66). Gegen den geänderten Eigenheimzulagebescheid vom 19. Oktober 2005 legten die Kläger erneut Einspruch ein (EigZul-Akte, Bl. 68).

Mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2006 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen (EigZul-Akte, Bl. 73 ff.).

Mit ihrer fristgemäß erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass der Beklagte ihnen mit Schreiben vom 6. Juli 2004 eine verbindliche Auskunft erteilt habe, an die er gebunden sei und die er nicht habe widerrufen können. Wenn der Beklagte behaupte, dass der verwirklichte Sachverhalt nicht in allen wesentlichen Punkten mit dem in dem Auskunftsersuchen dargestellten Sachverhalt übereinstimme, sei dies falsch. Es möge zwar sein, dass er - der Kläger - sich in der Ich-Form an den Beklagten gewandt habe. Dies sei vorliegend jedoch völlig unerheblich. Der Beklagte habe genau gewusst, dass nicht nur er - der Kläger - eine Eigentumswohnung habe kaufen wollen, sondern dass sie - die Kläger - gemeinsam die Eigentumswohnung hätten kaufen wollen. So habe der Beklagte sein Schreiben vom 6. Juli 2004 nicht nur an ihn, sondern an sie beide adressiert. Im Übrigen würden sie in diesem Schreiben auch angesprochen und es werde auf § 26 EStG hingewiesen. Dem Beklagten sei somit klar gewesen, dass nicht nur er - der Kläger - eine verbindliche Auskunft habe erhalten wollen, sondern dass die Auskunft ihnen beiden erteilt worden sei. Der verwirklichte Sachverhalt stimme somit mit dem vorgetragenen Sachverhalt überein. Die Anschaffung der Eigentumswohnung sei von der Finanzierbarkeit des Kaufpreises abhängig gewesen. Diese sei wiederum davon abhängig gewesen, ob und in welcher Höhe ihnen die Eigenheimzulage bewilligt werde. Sie hätten sich nicht nur informieren wollen, sondern um eine verbindliche Auskunft gebeten, da ihnen die Rechtslage nicht bekannt gewesen sei. Dass die ihnen erteilte Auskunft falsch gewesen sei, hätten sie nicht wissen können. Im Vertrauen auf die Auskunft hätten sie wirtschaftliche Dispositionen getroffen, in dem sie mit der finanzierenden Bank vereinbart hätten, dass die ihnen jährlich ausgezahlten Eigenheimzulagebeträge in Höhe von 2.250,- EUR zu Sondertilgungen eingesetzt werden sollten. Schließlich habe der Beklagte seine verbindliche Auskunft auch nicht mit Schreiben vom 14. Juli 2005 für die Zukunft widerrufen können. Vielmehr sei er im vorliegenden Fall an die verbindliche Auskunft aus Billigkeitsgründen gebunden, da sie sich nicht mehr von der eingegangenen Darlehensverpflichtung lösen könnten. Im Übrigen stelle die unterbliebene Zahlung der Kinderzulage für sie einen erheblichen finanziellen Nachteil dar.

Die Kläger beantragen,

den geänderten Bescheid über Eigenheimzulage vom 19. Oktober 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, ob er im Eigenheimzulagebescheid vom 19. Oktober 2005 die Eigenheimzulage für die Jahre 2006 bis 2011 zutreffend mit 650,- EUR festgesetzt habe, hänge einmal davon ab, ob mit Schreiben vom 30. Juni 2004 eine verbindliche Auskunft beantragt und ob mit Schreiben vom 6. Juli 2004 eine solche erteilt worden sei. Zum anderen hänge die Klärung der Streitfrage davon ab, ob er - trotz seines Widerrufs vom 14. Juli 2005 - für die Jahre 2006 bis 2011 an die mit Schreiben vom 6. Juli 2004 erteilte Auskunft gebunden und deshalb die Eigenheimzulage für das Zweitobjekt auch für die Jahre 2006 bis 2011 auf jährlich 2.250,- EUR festzusetzen sei. Es liege keine verbindliche Auskunft vor, da die gemäß dem BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2003 geltenden Formvorschriften vorliegend nicht erfüllt worden seien (BStBl I 2003, 742). Entgegen der Auffassung der Kläger habe ihm am 6. Juli 2004 nicht bekannt sein können, dass der Kauf der Eigentumswohnung nicht nur vom Kläger, sondern von den Klägern gemeinsam geplant gewesen sei. Dies könne aus dem Schreiben vom 6. Juli 2004 nicht abgeleitet werden. Das Antwortschreiben sei lediglich wegen der Bekanntgabe an die Kläger adressiert worden. Dem Schreiben sei hingegen nicht zu entnehmen, dass er - der Beklagte - davon ausgegangen sei, die Eheleute würden Miteigentümer der noch zu erwerbenden Wohnung. Vielmehr sei zu beachten, dass die Auskunft grundsätzlich - im Hinblick auf dem vorgetragenen Sachverhalt (Kläger erwirbt Wohnung in Alleineigentum) - zutreffend gewesen sei, denn nach § 9 Abs. 5 S.4 EigZulG in Verbindung mit Tz. 64 S. 5 des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2004 (BStBl 2005 I, 305) habe der Alleineigentümer Anspruch auf die volle Kinderzulage und der andere Ehegatte zusätzlich einen Anspruch auf die halbe Kinderzulage für das im Miteigentum stehende Objekt, wenn ein Objekt im Alleineigentum (hier: lt. Auskunftsersuchen Zweitobjekt) eines Ehegatten und ein anderes Objekt (hier: Erstobjekt) im Miteigentum beider Ehegatten stehe.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 sei die mit Schreiben vom 6. Juli 2004 erteilte Auskunft für die Zukunft widerrufen worden. Entgegen der Auffassung der Kläger könne die am 6. Juli 2004 erteilte Auskunft keine Bindungswirkung nach Treu und Glauben für die Zukunft entfalten, denn es mangele - wie oben bereits dargelegt - an den strengen formellen und materiellen Anforderungen, die für eine "verbindliche Auskunft" erforderlich seien. Anzumerken sei, dass für die Jahre 2010 und 2011 - sofern die übrigen Voraussetzungen dann gegeben seien - nach Ablauf des Förderzeitraums für das Erstobjekt im Jahr 2009 ein Anspruch auf Kinderzulage bestehen könne.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Eigenheimzulagebescheid vom 19. Oktober 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, soweit er die Jahre 2006 bis 2009 betrifft. Soweit er die Jahre 2010 und 2011 betrifft, ist er rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Für die im Jahr 2004 als Zweitobjekt erworbene Eigentumswohnung haben die Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 neben dem Fördergrundbetrag keinen Anspruch auf die Kinderzulage. In den Jahren 2010 und 2011 steht den Klägern neben dem Fördergrundbetrag auch die Kinderzulage zu. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 6. Juli 2004 keine verbindliche Auskunft erteilt, die nach Treu und Glauben Bindungswirkung entfaltet und den Beklagten in den Streitjahren 2006 bis 2009 entgegen der Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG für das Zweitobjekt zur Bewilligung der Kinderzulage verpflichtet.

I. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG bestimmt, dass die Kinderzulage bei jedem Anspruchsberechtigten zur Hälfte anzusetzen ist, wenn sie Eigentümer einer Wohnung sind und zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage haben.

1. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190) zu "Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz und zum Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung (§ 10i EStG)" hielt dieses unter Tz. 87 fest, dass bei zusammenlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten die gleichzeitige Inanspruchnahme der Kinderzulage für ein Kind in einem Kalenderjahr für zwei Wohnungen ausgeschlossen ist, wenn beide Wohnungen im Alleineigentum eines Ehegatten oder im Miteigentum beider Ehegatten stehen (Satz 1). In Tz. 88 führte das Ministerium aus, dass die Kinderzulage bei jedem zur Hälfte anzusetzen ist, wenn Miteigentümer einer Wohnung für ein Kind zugleich Anspruch auf Kinderzulage haben. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2004 zu "Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz" (BStBl I 2004, 305) hält dieses unter Tz. 64 fest, dass bei zusammenlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten die gleichzeitige Inanspruchnahme der Kinderzulage für ein Kind in einem Kalenderjahr für zwei Wohnungen ausgeschlossen ist, wenn beide Wohnungen im Alleineigentum eines Ehegatten oder im Miteigentum beider Ehegatten stehen (Satz 1). Bei zwei, jeweils im Alleineigentum der Ehegatten stehenden Wohnungen hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf die volle Kinderzulage (Satz 4). Steht ein Objekt im Alleineigentum eines Ehegatten und ein anderes Objekt im Miteigentum beider Ehegatten, hat der Alleineigentümer Anspruch auf die volle Kinderzulage und der andere Ehegatte zusätzlich einen Anspruch auf die halbe Kinderzulage für das im Miteigentum stehende Objekt (Satz 5).

2. a) Unter Zugrundelegung des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 EigZulG und der Schreiben des Bundesministeriums des Finanzen vom 10. Februar 1998 und vom 21. Dezember 2004 stand den Klägern als gemeinsamen Anspruchsberechtigten, die zugleich für ihre Kinder einen Anspruch auf die Kinderzulage haben, die Kinderzulage für ihr im Jahr 2002 gemeinsam erworbenes Erstobjekt im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren gemäß § 3 EigZulG jeweils zur Hälfte zu (§ 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG). Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG hat der Beklagte den Klägern daher die Kinderzulage für die von ihnen wiederum gemeinsam im Jahr 2004 als Zweitobjekt erworbene Eigentumswohnung, die sie den Eltern des Klägers unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen haben (§ 4 Satz 2 EigZulG), jedenfalls in den Kalenderjahren 2006 bis 2009 nicht ein weiteres Mal gewähren dürfen.

b) Für die Kalenderjahre 2010 und 2011 war der Beklagte jedoch verpflichtet, den Klägern neben dem Fördergrundbetrag in Höhe von 650,- EUR für das Zweitobjekt die Kinderzulage von jährlich 1.600,- EUR zu gewähren. Da der Förderzeitraum für das von den Klägern bewohnte Erstobjekt zum Ende des Kalenderjahres 2009 abgelaufen ist, ist die Beschränkung für die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG mit Ablauf des Jahres 2009 entfallen. Entsprechend dem von ihnen auf amtlichem Vordruck gestellten Eigenheimzulageantrag vom 11. Mai 2005, in dem sie alle für den auf das Zweitobjekt (EigZul-Akte, Bl. 6 Rs., Zeile 37) bezogenen Förderzeitraum erforderlichen Tatsachen angegeben, die Kinderzulage für die Eigentumswohnung in der J-Straße als Zweitobjekt beantragt und schließlich mit ihren Unterschriften versichert haben, dass sie diese Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben, wäre die Eigenheimzulage für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe des Fördergrundbetrages und der Kinderzulage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EigZulG spätestens in dem gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG - und nicht gemäß § 11 Abs. 2 EigZulG - geänderten Eigenheimzulagebescheid vom 19. Oktober 2005, der gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO die Bescheide vom 14. Oktober 2005 und vom 27. Juni 2005 ersetzt hat, als Dauerbescheid für den gesamten Förderzeitraum festzusetzen gewesen (vgl. Bordewin/Brandt, EigZulG-Kommentar, § 11 Rz. 7).

Einer späteren Festsetzung der Kinderzulage durch den Beklagten in den Jahren 2010 und 2011 für das Zweitobjekt stehen der Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 EigZulG entgegen. Infolge der Angaben der Kläger in ihrem Eigenheimzulageantrag hat der Beklagte bei Beginn der unentgeltlichen Nutzung der Zweitwohnung durch die Eltern des Klägers zu Wohnzwecken im Anschaffungsjahr 2004 die maßgeblichen Verhältnisse für den gesamten Förderzeitraum der Kalenderjahre 2004 bis 2011 gekannt. Auf dieser Grundlage hat er gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EigZulG für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen und die folgenden sieben Jahre des Förderzeitraums die Eigenheimzulage als Dauerbescheid festzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 EigZulG). Dem Beklagten ist dabei die Höhe des Fördergrundbetrages gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG bekannt gewesen und er hat gewusst, dass die Kläger die Kinderzulage für ihre beiden Kinder gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG für das Zweitobjekt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 2009 in Anspruch nehmen können. Für den verbleibenden Förderzeitraum ist dem Beklagten allerdings bereits bei Beginn der Nutzung der Wohnung durch die Eltern des Klägers bekannt gewesen, dass die Kinderzulage in den Kalenderjahren 2010 und 2011 zu gewähren ist. Diese auf den gesamten Förderzeitraum bezogene und sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 EigZulG ergebende Sichtweise wird durch die Regelung des § 11 Abs. 2 EigZulG bestätigt, der die Neufestsetzung der Eigenheimzulage nur vorsieht, wenn sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrages oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 EigZulG im Verlauf des Förderzeitraums geändert haben. Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen Verhältnisse aber schon bei Beginn der Nutzung bekannt und wären mithin vom Beklagten für den gesamten Förderzeitraum zu berücksichtigen gewesen. Dass die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung maßgeblich sind und in dem Eigenheimzulagebescheid für den gesamten Förderzeitraum zu berücksichtigen sind, ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Eigenheimzulageberechtigte gemäß § 12 Abs. 2 EigZulG während des Förderzeitraums verpflichtet ist, der zuständigen Finanzbehörde die Änderung der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen. Schließlich ermöglicht keine der in den § 11 Abs. 2 bis Abs. 6 EigZulG geregelten Aufhebungs- oder Änderungsmöglichkeiten den vom Beklagten verfahrensrechtlich eingeschlagenen Weg, den Klägern die Kinderzulage für die Jahre 2010 und 2011 zunächst nicht, sondern erst "sofern die übrigen Voraussetzungen dann vorliegen" zu bewilligen. Nach keiner der eben genannten Vorschriften käme tatbestandlich eine spätere Berücksichtigung der Kinderzulage in den Jahren 2010 und 2011 überhaupt in Betracht.

II. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG in den Kalenderjahren 2004 bis 2009 berechtigt gewesen wäre, die unzutreffende Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG ab dem Kalenderjahr, in dem er die fehlerhafte Rechtsanwendung bemerkt hätte, neu festzusetzen (vgl. Wacker, EigZulG-Kommentar, 3. Aufl. (2001), § 11 Rn. 106), war der Beklagte auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, den Klägern für ihre beiden Kinder gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 EigZulG in den Jahren 2006 bis 2009 die Kinderzulage zu gewähren.

1. Durch die Rechtsprechung ist zunächst hinreichend geklärt, dass eine verbindliche Zusage, eine tatsächliche Verständigung oder eine sonstige Bindung des Finanzamtes nach Treu und Glauben nur dann angenommen werden kann, wenn das Finanzamt durch einen für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger (Vorsteher oder Sachgebietsleiter) vertreten worden ist. Zwar regelt die Abgabenordnung nur die verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung (vgl. §§ 204 bis 207 AO). Das schließt jedoch nicht aus, dass die Finanzbehörde auch in anderen Fällen Auskünfte mit bindender Wirkung (sog. Zusagen) erteilen kann. Ob eine Auskunft (Zusicherung) außerhalb der Außenprüfung die Finanzbehörde bindet, entscheidet sich nach den von der Rechtsprechung zu Treu und Glauben abgeleiteten Grundsätzen. Hiernach kann die Finanzbehörde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden sein, wenn sie einen Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftlichen Dispositionen des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einer bestimmten Weise zu beurteilen. Insoweit kann auch eine dem Gesetz widersprechende Zusage der Finanzbehörde Bindungswirkung entfalten, es sei denn, der Steuerpflichtige hat die Gesetzwidrigkeit erkannt oder erkennen können. Voraussetzung für eine Bindung in solchen Fällen ist allerdings, dass der vom Steuerpflichtigen zuvor der Finanzbehörde mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt worden ist, so von der auskunftserteilenden Person verstanden worden und offensichtlich ist, dass von der Auskunft gewichtige wirtschaftliche Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängen. Verbindliche Auskünfte (Zusagen) werden in der Praxis im Allgemeinen schriftlich gegeben. Grundsätzlich kann die Finanzbehörde aber auch an eine (fern-)mündliche Auskunft gebunden sein. Da bei mündlichen Auskünften die Annahme nahe liegt, dass nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und auch abgegeben worden ist, sind an den Nachweis der eine Bindung der Finanzbehörde begründenden Merkmale strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss zweifelsfrei feststehen, dass der Sachverhalt und die steuerrechtliche Frage zutreffend dargelegt sowie von dem Auskunft erteilenden Beamten richtig verstanden worden sind, und das dieser für die spätere Veranlagung des um Auskunft nachsuchenden Steuerpflichtigen zuständig gewesen ist. Unklarheiten im Sachverhalt gehen dabei zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit einer Auskunft beruft (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BStBl II 1990, 274).

2. Unter Zugrundelegung dessen war der Beklagte im Streitfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht gehindert, die Festsetzung der Eigenheimzulage in den Kalenderjahren 2006 bis 2009 für die von den Klägern als Zweitobjekt erworbene Eigentumswohnung auf den Fördergrundbetrag in Höhe von 650,- EUR zu beschränken und den Klägern die Kinderzulage in Höhe von 1.600,- EUR zu versagen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 6. Juli 2004 nicht um eine verbindliche Zusage gehandelt, die zugunsten der Kläger hinsichtlich der Kinderzulage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Eine solche hat schon deshalb nicht vorgelegen, weil die grundlegende Voraussetzung für eine verbindliche Auskunft, dass der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt und genau so tatsächlich auch vollzogen wird, im vorliegenden Fall nicht vorgelegen hat. Während der Kläger in seinem Schreiben vom 30. Juni 2004 angegeben hat, dass er die Wohnung in der seine Eltern zur Zeit wohnen kaufen möchte (Zitat: "Ich möchte gerne die Wohnung in der meine Eltern zur Zeit wohnen kaufen.") und sein mit dem Betreff "Eigenheimzulage" bezeichnetes Schreiben allein unterschrieben hat, erwarben die Kläger das Zweitobjekt ausweislich der notariellen Urkunde vom 11. November 2004 gemeinsam. Infolge dieser Diskrepanz zwischen vorgetragenem und realisiertem Sachverhalt hätten die Kläger das Schreiben des Beklagten vom 6. Juli 2004 nur dann als verbindliche Zusage behandeln dürfen, wenn sie den Beklagten vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages auf die veränderten Umstände hingewiesen und ihn unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse um eine Bestätigung seiner Angaben in seinem Schreiben vom 6. Juli 2004 gebeten hätten. Da sie es aber unterlassen haben, auf die veränderten Gegebenheiten hinzuweisen, hat das Schreiben des Beklagten vom 6. Juli 2004 zugunsten der Kläger nach Treu und Glauben jedenfalls keinen Vertrauensschutz begründen können. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der vom Kläger dargestellte Sachverhalt nicht mit dem tatsächlich vollzogenen Sachverhalt übereingestimmt hat. Bei dieser Unvollständigkeit des mitgeteilten Sachverhalts in einem für die Gewährung der Kinderzulage bei einem Zweitobjekt entscheidenden Punkt haben die Kläger das dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 S. 4 EigZulG widersprechende Schreiben des Beklagten vom 6. Juli 2004 auch aus ihrer Sicht nicht als verbindliche Zusage verstehen können. Hinzu kommt, dass ohne Bezugnahme auf den vom Kläger dargestellten Sachverhalt in dem Schreiben des Beklagten vom 6. Juli 2004 im Wesentlichen gesetzliche Regelungen wiederholt werden und die hinsichtlich der Höhe der Eigenheimzulage gezogenen und jedenfalls hinsichtlich der Kinderzulage fehlerhaften Schlüsse im "Konjunktiv" gehalten sind (Zitat [Unterstreichungen nur hier]: "Die Höhe der Eigenheimzulage würde sich bei einem Kaufpreis von 65.000,- EUR zusammensetzen aus dem Fördergrundbetrag (1% = 650,- EUR).und der Kinderzulage (2x 800,- EUR = 1.600,- EUR). Im Falle des Kaufs und des Vorliegens der oben genannten Voraussetzungen würde sie somit für 8 Jahre je 2.250,- EUR betragen.").

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 155, 151 Abs. 3 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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